Hausverwaltung Usedom - Blogbeitrag

Die Zeit zwischen Auflassungsvormerkung und Eintragung als Eigentümer
[03.01.2017]

Wie in diesem Artikel bereits erwähnt, kann es sehr lange dauern, bis man als Eigentümer nach Kaufpreiszahlung ins Grundbuch eingetragen wird.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) als maßgebendes Gesetz für Wohneigentümergemeinschaften richtet sich gemäß § 10 WEG ausschließlich an die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Nur die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer haben Rechte und Pflichten nach dem WEG.

Daher tritt der Verkäufer (hoffentlich) das Recht zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung an den Käufer ab, bis dieser im Grundbuch eingetragen ist. Des weiteren wird meistens vereinbart, dass der Käufer sämtliche Pflichten des Verkäufers nach dem Nutzen- und Lastenwechsel übernimmt (z.B. Hausgeldzahlungen, Sonderzahlungen usw. mit Fälligkeit nach dem Nutzen- und Lastenwechsel).

Diese Vereinbarungen sind wichtig, da ohne diese Vereinbarungen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem WEG beim Verkäufer liegen würden, bis der Käufer im Grundbuch eingetragen ist.

Viele Immobilienkäufe laufen in der Übergangsphase zwischen Nutzen- und Lastenwechsel und Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundstück reibungslos ab. Aber leider nicht alle.

Daher sollte man als Verkäufer wissen, dass alle Beschlüsse und die damit zusammenhängen Fälligkeiten z.B. Hausgeldzahlungen, Jahresabrechnungen als Adressat immer denjenigen haben, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Wenn also der Käufer seinen übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und der Verkäufer zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, dann kann die Gemeinschaft gegen den Verkäufer vorgehen, da dieser noch Eigentümer der Immobilie ist und damit gemäß § 10 WEG alle Rechte und Pflichten inne hat.

Natürlich kann der Verkäufer im Innenverhältnis sich ggf. das Geld vom Käufer zurückholen, sofern Ansprüche aus dem Kaufvertrag dies ermöglichen.