Hausverwaltung Usedom - Blogbeitrag

Zeitpunkt des Eigentümerwechsels
[30.11.2016]

Es ist sehr wichtig als Verwalter aber auch als Eigentümer, den Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums zu kennen, da dies Rechtsfolgen nach sich zieht.

Ein Eigentumswechsel kann durch einen Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag, Schenkung), durch Erbe oder durch Zwangsversteigerung erfolgen. So unterschiedlich diese Sachverhalte sind, so unterschiedlich ist auch der Zeitpunkt des Eigentumswechsels.


Eigentumswechsel durch Rechtsgeschäft
Erst zum Zeitpunkt der Eintragung des neuen Eigentümer im Grundbuch ist der Eigentumswechsel vollzogen. Da im Grundbuch das Datum der Eintragung vermerkt wirkt, kann also leicht der Zeitpunkt des Eigentumswechsel nachvollzogen werden. Dem Verwalter ist der Zeitpunkt der Eintragung als neuer Eigentümer nachzuweisen.


Eigentumswechsel durch Erbfolge
Mit dem Zeitpunkt des Todes des alten Eigentümers ist der Erbe neuer Eigentümer. Es kommt hierbei nicht darauf an, wann der Erbe im Grundbuch eingetragen wird. Des weiteren gibt es nicht selten Erbauseinandersetzungen, welche die Folge haben, dass nicht sofort klar ist, wer Erbe ist. Auch wenn die Feststellung des rechtmäßigen Erben ggf. Jahre dauert, treffen den rechtmäßige Erbe rückwirkend zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers sämtliche Rechte und Pflichten des Erbes. Dem Verwalter ist zeitnah mitzuteilen, wer Erbe ist.


Eigentumswechsel durch Zwangsversteigerung
Teilweise werden Immobilien an Amtsgerichten zwangsversteigert. Am Ende der Zwangsversteigerung erhält der Meistbietende den Zuschlag. Mit Erteilung des Zuschlags ist er Eigentümer. Es kommt auch hier nicht darauf an, wann der zuschlagerhaltende Bieter im Grundbuch eingetragen wird. Der Zeitpunkt des Zuschlags wird in einem Protokoll festgehalten, welches der neue Eigentümer vom Gericht übersandt bekommt. Dem Verwalter ist durch Übersendung dieses Protokolls vom Versteigerungsgerichts der Zeitpunkt des Eigentumswechsels mitzuteilen.


Hier lesen Sie die Rechtsfolgen des Eigentümerwechsels.