Hausverwaltung Usedom - Blogbeitrag
Eine GbR kann nicht als WEG-Hausverwaltung tätig sein
[06.01.2017]
Eine WEG mit einer GbR als Verwalter hat angefragt, ob wir die Verwaltung übernehmen möchten. Unsere Antwort war: "Ihr habt gar keinen Verwalter!", denn eine GbR kann nicht als WEG-Hausverwaltung tätig sein. Das Erstaunen darüber war durch den Telefonhörer zu fühlen.
Der Grund hierfür ist offensichtlich. Jedem Eigentümer muss klar sein, wer der Verwalter der WEG ist und damit zuständig ist und ggf. haftbar gemacht werden kann.
Bei der Bestellung einer natürlichen Person als Verwalter ist dies unproblematisch. Aber auch bei der Bestellung einer Verwaltungs-KG, GmbH & Co. KG, GmbH, AG usw. ist die zuständige natürliche Person eindeutig ermittelbar durch einen Handelsregisterauszug.
Bei der GbR gibt es keinen Handelsregisterauszug. Ein GbR-Vertrag muss nicht einmal schriftlich erfolgen. Des weiteren kann die Personenzusammensetzung einer GbR jederzeit geändert werden. Folglich kann niemand sicher sagen, wer der Ansprechpartner bei einer GbR ist.
Was passiert, wenn eine GbR als Verwalter bestellt wurde?
Wurde von einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Hausverwaltung bestellt, so ist die Bestellung nichtig (BGHZ 107, 268, 270 f.). Nichtig bedeutet, dass die Bestellung von Anfang an (ex tunc) unwirksam ist.
In diesem Fall ergaben sich daraus sehr viele Probleme, denn jemand, der nicht Verwalter sein konnte, hatte
- Eigentümerversammlungen einberufen
- Abrechnungen erstellt und darüber abstimmen lassen
- Wirtschaftspläne aufgestellt und darüber abstimmen lassen
- über Sachverhalte abstimmen lassen und diese auch umgesetzt
Wäre der WEG klar gewesen, dass Sie keinen Verwalter hat, dann wäre jeder WEG ohne Verwalter bewusst, dass ein Nicht-Verwalter keine ETV einberufen kann und alle Beschlüsse auf dieser einberufenen Eigentümerversammlungen nicht bindend sind.