Hausverwaltung Usedom - Blogbeitrag

Anwartschaft auf Erlangung des Sondereigentums (zu errichtende Gebäude)
[03.09.2017]

Es kommt in der Praxis häufiger vor, dass nicht alle Wohnungen laut Teilungserklärung tatsächlich physisch vorhanden sind. Beispiele sind hier noch nicht ausgebaute Dachgeschosswohnungen oder bei Mehrhausanlagen wurde noch nicht alle Häuser gebaut.

Das Erstaunen ist groß, aber das WEG kennt im § 3 das Sondereigentum an zu errichtenden Gebäuden. Hier sprechen wir von einer "Anwartschaft auf Erlangung des Sondereigentums". Der Inhaber dieses im Grundbuch gesicherten, dinglichen Rechts hat die Rechtsstellung eines Wohneigentümers und ist damit Mitglied der Wohneigentümergemeinschaft.

Gesichert ist dieses Recht, wenn gemäß § 7 Abs. 4 Nr.1 WEG eine von der Baubehörde genehmigte Bauzeichnung im Grundbuch hinterlegt ist, auf welcher die Lage und Größe der jeweiligen Gebäudeteile zu sehen und diese mit Zahlen dem jeweiligen Sondereigentum bzw. Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind.

So lange es tatsächlich möglich ist, die noch nicht errichteten Gebäude oder Gebäudeteile rechtlich (Baugenehmigung) und physisch zu bauen, so lange bleibt das Sondereigentum bestehen. Wichtig ist jedoch, dass bei Herstellung der noch nicht errichteten Gebäude oder Gebäudeteile genau das gebaut wird, was als Bauzeichnung im Grundbuch hinterlegt, damit nach dem Bau das Sondereigentum auf den Inhaber der Anwartschaft übergehen kann.

Da der Inhaber der Anwartschaft ein Mitglied der Wohneigentümergemeinschaft ist, hat er die gleichen Rechte und Pflichten. So bekommt der Anwartschaftsinhaber - wie jedes andere Mitglied auch - für sein Sondereigentum Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen.

Der Inhaber der Anwartschaft ist selbstverständlich verpflichtet sein Teil der Kosten zu tragen und auch die anteilige Instandhaltungsrücklage zu bezahlen. Natürlich kann der Anwartschaftsinhaber nur anteilig bei den Kosten beteiligt werden, welche seine Anwartschaft verursacht.

Beispiel: nicht ausgebaute Dachgeschosswohnung
Der Inhaber der Anwartschaft der nicht ausgebauten Dachgeschosswohnung wird anteilig die Gebäudeversicherung, Winterdienst, Verwalter, Fahrstuhlkosten bezahlen, da diese Kosten immer anfallen, unabhängig, ob die Dachgeschosswohnung vorhanden ist noch nicht. Hingegen wird er beispielsweise bei den Müllkosten, Treppenreinigungskosten und Kabelfernsehkosten nicht an den Kosten beteiligt werden können, da die nicht vorhandene Dachgeschosswohnung keine dieser Kostenpositionen steigert.


Zusammenfassung
Der Inhaber der Anwartschaft eines noch nicht errichteten Gebäudes oder Gebäudeteiles wird gleich den Sondereigentümern einer WEG behandelt, d.h. auch seine Anwartschaft wird wie ein Sondereigentum verwaltet. Er zahlt somit Hausgeld inklusive Instandhaltungsrücklage, hat aber auch die Rechte eines Sondereigentümers. Hier zu erwähnen ist das Recht zu Teilnahme auf der Eigentümerversammlung und das damit verbundene Rede- und Abstimmungsrecht.